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Am 1. Januar 2002 traten
Änderungen der Abgabenordnung (AO) in Kraft, die es den Finanzbehörden
ermöglichen, unmittelbar auf die EDV-Systeme im Unternehmen zuzugreifen.
Durch die Erweiterung von § 147
der Abgabenordnung um den neuen Absatz 6 hat die Finanzbehörde ab 01.01.2002 im
Rahmen einer Außenprüfung das Recht,
ü das
Datenverarbeitungssystem des Steuerpflichtigen zu nutzen (nur
Leseberechtigung),
ü vom Steuerpflichtigen
Datenauswertungen nach ihren Vorgaben zu verlangen,
ü vom Steuerpflichtigen zu
verlangen, daß ihr die gespeicherten Unterlagen auf einem maschinell
verwertbaren Datenträger überlassen werden.
Jedes
einzelne dieser Rechte und eine Kombination aus diesen kann die Finanzbehörde
in Anspruch nehmen.
Mit
diesen Änderungen zum § 147 Abs. 2 AO ist dem Steuerpflichtigen die
Wahlfreiheit entzogen, in welcher Form er seine Aufbewahrungspflichten erfüllt.
Wenn er seine Rechnungslegung mit Hilfe der Datenverarbeitung (EDV/IT) erstellt
bzw. erstellen läßt, dann muß er die sich aus der IT-gestützten Rechnungslegung
ergebenden aufbewahrungspflichtigen Unterlagen (Daten) für die Dauer von sechs
bzw. von zehn Jahren maschinell auswertbar aufbewahren.
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