Unser Servicebereich digitale Archivierung:

 

 

Am 1. Januar 2002 traten Änderungen der Abgabenordnung (AO) in Kraft, die es den Finanzbehörden ermöglichen, unmittelbar auf die EDV-Systeme im Unternehmen zuzugreifen.

Durch die Erweiterung von § 147 der Abgabenordnung um den neuen Absatz 6 hat die Finanzbehörde ab 01.01.2002 im Rahmen einer Außenprüfung das Recht,

ü   das Datenverarbeitungssystem des Steuerpflichtigen zu nutzen (nur Leseberechtigung),

ü   vom Steuerpflichtigen Datenauswertungen nach ihren Vorgaben zu verlangen,

ü   vom Steuerpflichtigen zu verlangen, daß ihr die gespeicherten Unterlagen auf einem maschinell verwertbaren Datenträger überlassen werden.

Jedes einzelne dieser Rechte und eine Kombination aus diesen kann die Finanzbehörde in Anspruch nehmen.

Mit diesen Änderungen zum § 147 Abs. 2 AO ist dem Steuerpflichtigen die Wahlfreiheit entzogen, in welcher Form er seine Aufbewahrungspflichten erfüllt. Wenn er seine Rechnungslegung mit Hilfe der Datenverarbeitung (EDV/IT) erstellt bzw. erstellen läßt, dann muß er die sich aus der IT-gestützten Rechnungslegung ergebenden aufbewahrungspflichtigen Unterlagen (Daten) für die Dauer von sechs bzw. von zehn Jahren maschinell auswertbar aufbewahren.

 

Dieser Pflicht nachzukommen stellt viele Unternehmen vor erhebliche Probleme, aus diesem Grund haben wir uns entschlossen Ihre kompletten Daten und Belege, die wir in unserer Lohn- bzw. Finanzbuchhaltung verarbeitet haben, zu archivieren. Dieser Service ist in unseren Komplettpreisen enthalten.

Wir brennen Ihre Daten auf eine CD oder DVD und mit der integrierten Suchmaschine können Sie dann komfortabel und schnell den gewünschten Beleg auf dem Bildschirm sehen und auch ausdrucken.

 

Bei Archivierung vorangegangener Abrechnungsperioden  können sie zwischen einem Pauschalpreis oder Preis pro Beleg wählen.

 

 

 

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